Gartenarbeiten

Welche Bäume darf ich auf meinem Grundstück fällen?

Gefällter Baum

Was wäre ein eigenes Grundstück ohne Bäume? Mit der Zeit können sie jedoch recht groß und wuchtig werden. Auch auf dem Privatgrundstück ist beim Bäume fällen einiges zu beachten, sonst wird es unter Umständen sehr teuer.

Aus der Gartenrat Mediathek

Vor dem Fällen erkundigen

Auch auf einem privaten Grundstück ist es nicht erlaubt, einfach Bäume zu fällen. Die Vorschriften dafür sind allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Bevor es nun zum Bäume fällen kommt, ist es immer ratsam sich mit den bestehenden Regelungen und Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes vertraut zu machen, da der Rückschnitt oder das Fällen ab einer bestimmten Größe verboten bzw. eine Genehmigung notwendig ist. Zu beachten sind hierbei drei verschiedene gesetzliche Regelungen:

  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Landesnaturschutzgesetz
  • kommunale Baumschutzsatzungen

Informieren sollten Sie sich dazu entweder direkt bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises, beim Ordnungsamt der Städte und Kommunen oder auf den Internetseiten dieser Behörden. Zuwiderhandlungen ziehen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro nach sich.

Paragraph 39 BNatschG

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) regelt in diesem Paragraphen den Zeitraum, in welchem das Fällen von Bäumen und das Zurückschneiden von Hecken erlaubt ist. So sind im Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres sämtliche Gehölzschnitte auf einem Privatgrundstück verboten. Diese Regelung dient zum Schutz der Vögel, die zu dieser Zeit in den Gehölzen brüten. Erst ab dem 1. Oktober bis Ende Februar sind Rückschnitte an Hecken und auch das Fällen von Bäumen erlaubt. Allerdings gibt es auch hier beim Fällen noch einige zu beachtende Punkte, zum Beispiel

  • keine Beeinträchtigung wildlebender Tiere
  • keine Zerstörung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten
Vogelnest mit zwei Jungvögeln in Baum

Hinweis: In der Regel ist dazu eine zuverlässige Feststellung durch einen Experten notwendig.

Schutz bestimmter Baumarten

Im jeweiligen Landesnaturschutzgesetz haben die einzelnen Bundesländer das Bundesnaturschutzgesetz mit landesspezifischen Eigenheiten ergänzt. Unter anderem ist hier ersichtlich, welche Baumarten in welchem Bundesland unter Schutz stehen. Diese Bäume dürfen dann nur in Ausnahmefällen gefällt werden, dazu gehören beispielsweise

  • Baumaßnahmen, die eine Fällung unumgänglich machen
  • behördliche Maßnahmen, etwa bei einem Schädlingsbefall der Bäume
  • eine Gefährdung der Verkehrssicherheit

Besteht einer dieser Fälle, gibt es die Möglichkeit, dass Bäume auf Privatgrundstücken außerhalb der angegebenen Zeit gefällt werden können. Auch hierzu sind allerdings eine Genehmigung und Expertise von einem Fachmann erforderlich.

Spuren des Buchdruckers an Baumstamm
Ein Befall durch Borkenkäfer (hier: Buchdrucker (Ips typographus)) macht ein Fällen des Baumes in den meisten Fällen unumgänglich.

Hinweis: Unterschiede kann es hier auch beim Schutz bestimmter Baumarten geben. So können Obstbäume ab einer bestimmten Größe und Alter in einem Bundesland unter Schutz stehen, in einem anderen dagegen können sie getrost gefällt werden.

Regionale Baumschutzverordnungen

Auf der Grundlage des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes haben die Städte und Kommunen in ihrer lokalen Baumschutzverordnung noch weitere ortsspezifische Besonderheiten zugefügt, was das Fällen von Bäumen betrifft.

In der Regel ist dort festgelegt, dass es verboten ist

  • Laubbäume mit einem Stammdurchmesser unter 80 cm
  • Nadelbäume mit einem Stammdurchmesser unter 100 cm
  • Obstbäume mit einem Stammdurchmesser unter 150 cm

zu fällen. Weiterhin ist dort festgeschrieben, ob eine Genehmigung zum Fällen der Bäume notwendig ist oder nicht.

Walnuss (Juglans regia)
Trotz seiner knackigen Früchte wird der Walnussbaum (Juglans regia) nicht als Obst-, sondern als Laubbaum geführt.

Hinweis: Die hier genannten Zahlen sind nur Richtwerte und sollen einen groben Überblick geben.

Baumfällgenehmigung und Ersatzpflanzung

Wichtig ist nicht gleich zu Beil und Säge zu greifen, sondern erst richtig zu prüfen, ob das Fällen eines Baumes auf dem Grundstück möglich ist oder nicht. Auskünfte geben können hier die untere Naturschutzbehörde des Landes und auch die Ordnungsämter der Städte und Kommunen.  Dazu müssen die Eigentümer auch die Gründe angeben, warum ein Fällen des Baumes notwendig sei. Sind diese plausibel und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, erhält man im Anschluss eine Genehmigung zum Fällen des Baumes.

Danach wird dann meist eine Ersatzpflanzung eines gleichwertigen Baumes angeordnet. Sollte dieser Ersatzbaum nicht anwachsen, muss erneut einer gepflanzt werden. Falls keine Ersatzpflanzung möglich ist, kann der Eigentümer des Grundstückes auch eine Ausgleichzahlung tätigen.

Baum zurückschneiden

Tipp: Durch einen regelmäßigen Rückschnitt der Laub- und Nadelbäume kann das Wachstum dieser unter Kontrolle gehalten werden. Ein Fällen der Bäume ist dann nicht unbedingt notwendig.

Häufig gestellte Fragen

Welchen Kosten entstehen beim Fällen großer Bäume?

Die Kosten sind hier stets von der Methode des Fällens abhängig. Falls ein Baum von der Krone bis zum Boden stückweise abgetragen werden muss, können Kosten von rund 600 Euro entstehen. Das einfache Fällen, wenn der Baum einfach umkippt, ist billiger. Es kostet ungefähr 450 Euro. Darin sind die Kosten für die Entsorgung des Schnittguts bereits enthalten.

Können bei einer Ersatzpflanzung die Bäume selbst ausgewählt werden?

Ja und nein. Exotische Bäume sind in der Regel nicht als Ersatzpflanzungen erlaubt.  Meist gibt es bei den Naturschutzbehörden Listen von Bäumen für eine Ersatzpflanzung. Dabei handelt es sich um einheimische Gehölze, aus denen Sie wählen können. Diese sollen der Tierwelt Nahrung und Ruhestätten liefern.

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